Kurzfristige Beschäftigung und Firmenwagen für Minijobber – FTG-Newsletter 08-2019
Aktuell gibt es zwei Neuigkeiten aus dem vorgenannten Themenkreis:
- Arbeitsgrenze für kurzfristige Minijobs dauerhaft erhöht
Eine für Arbeitgeber und Beschäftigte positive Nachricht: Die ursprünglich bis Ende Dezember 2018 befristete Ausweitung von kurzfristigen Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ist zur Dauerregelung geworden. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es auf die Höhe des Verdienstes weiterhin nicht an. Der Arbeitnehmer kann theoretisch unbegrenzt verdienen. Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei bei der Sozialversicherung. Anders als bei Minijobs fällt keine Arbeitgeberpauschale in Höhe von 30 % an. Die kurzfristige Beschäftigung ist für Arbeitgeber die günstigste Beschäftigungsform.