FTG-News 2024-25 – eRechnung ab dem 01.01.2025 – Bundesfinanzministerium stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von eRechnungen zur Verfügung

wir kommen auf unseren FTG-Newsletter 2024-15 vom 31.07.2024 zurück. Diese darin enthaltene Information ist die zeitlich dringendste:Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 eRechnungen zumindest empfangen können. denn der Rechnungsaussteller kann ab diesem Zeitpunkt selbst entscheiden, wie er künftig abrechnet. …. Im Zweifel erhält man dann eine reine Datensatzrechnung, für deren Empfang man neben einer E-Mailadresse eine Software benötigt, die reine Datensatzrechnungen lesen kann. Die einfachste Art einer solchen Software sind sogenannte xml-Viewer, die man aus dem Internet laden kann.“

Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit von der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatlichen Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

https://www.elster.de/eportal/e-rechnunghttp://www.erechnung.elster.de ,
http://www.e-rechnung.elster.de .

Auf dieser Seite kann man E-Rechnungen im Format XRechnung (reine Datensatzrechnungen) hochladen und für das menschliche Auge lesbar machen.

eRechnung ab dem 01.01.2025 – Bundesfinanzministerium stellt kostenfreie Software zum Lesbarmachen von eRechnungen zur Verfügung

Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 31.07.2024 zurück. Diese darin enthaltene Information ist die zeitlich dringendste: Alle Unternehmen müssen ab dem 01.01.2025 eRechnungen zumindest empfangen können. denn der Rechnungsaussteller kann ab diesem Zeitpunkt selbst entscheiden, wie er künftig abrechnet. …. Im Zweifel erhält man dann eine reine Datensatzrechnung, für deren Empfang man neben einer E-Mailadresse eine Software benötigt, die reine Datensatzrechnungen lesen kann. Die einfachste Art einer solchen Software sind sogenannte xml-Viewer, die man aus dem Internet laden kann.“

Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit von der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatlichen Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:

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FTG-News 2024-24 – E-Loading-Betrug – Besondere Vorsicht in der Vorweihnachtszeit

„Die Vorweihnachtszeit ist die umsatzstärkste Zeit für Geschenkgutscheinkarten und Pin-/ Mobilaufladungen im Jahr.“ Das schreibt derzeit eine große Gesellschaft ihren Tankstellenpächtern und teilt ihnen gleichzeitig mit, dass sie bis Anfang Januar die Tageslimits der E-Loading-Terminals zentralseitig „angepasst“ habe, womit natürlich „erhöht“ gemeint ist.

Im gleichen Schreiben heißt es: „In der Weihnachtszeit nimmt auch die Zahl der Betrugsversuche zu.“ Das stimmt leider, und nicht zuletzt deshalb, weil die meist bestens informierten Betrüger genau wissen, dass in dieser Zeit aufgrund erhöhter Tageslimits mehr Beute zu machen ist.

Ob man diese Tageslimits selbst auf das ursprüngliche Niveau zurücksetzen kann oder will, wird im Einzelfall unterschiedlich sein. Auf jeden Fall sollten alle Mitarbeiter nochmals besonders über die Problematik „E-Loading-Betrug“ belehrt werden. Gleichzeitig sollte überprüft werden, ob von allen Mitarbeitern, auch von den Mini-Jobbern, eine unterschriebene Fassung unserer Mitarbeiterbelehrung vorliegt, die wir zur Sicherheit noch einmal beilegen. Bei der hohen Personalfluktuation ist dies möglicherweise bei Neueinstellungen bisher unterlassen worden.

Auch ein zusätzlicher Aushang am „Schwarzen Brett“ für die Mitarbeiter kann sicherlich nicht schaden!

E-Loading-Betrug – Besondere Vorsicht in der Vorweihnachtszeit

„Die Vorweihnachtszeit ist die umsatzstärkste Zeit für Geschenkgutscheinkarten und Pin-/ Mobilaufladungen im Jahr.“ Das schreibt derzeit eine große Gesellschaft ihren Tankstellenpächtern und teilt ihnen gleichzeitig mit, dass sie bis Anfang Januar die Tageslimits der E-Loading-Terminals zentralseitig „angepasst“ habe, womit natürlich „erhöht“ gemeint ist.

Im gleichen Schreiben heißt es: „In der Weihnachtszeit nimmt auch die Zahl der Betrugsversuche zu.“ Das stimmt leider, und nicht zuletzt deshalb, weil die meist bestens informierten Betrüger genau wissen, dass in dieser Zeit aufgrund erhöhter Tageslimits mehr Beute zu machen ist.

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FTG-News 2024-23 – BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Der BGH hat am heutigen Tag entschieden, dass es „in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers“ fällt, wenn das zu waschende Fahrzeug und die Waschanlage konstruktiv „nicht zueinander passen“ und dass der Anlagenbetreiber daher für in solcher Kombination entstehende Fahrzeugschäden zu haften habe.

Der zu entscheidende Fall hatte bereits vorher das Medieninteresse geweckt, weil feststand, dass sich sowohl das Fahrzeug als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand befanden und die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Waschanlagenbetreiber noch zum Schadensersatz verurteilt hatte, wies die Berufungsinstanz, das Landgericht Münster, die Klage u.a. mit folgender Begründung ab: „Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. … Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.“

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BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen

Der BGH hat am heutigen Tag entschieden, dass es „in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers“ fällt, wenn das zu waschende Fahrzeug und die Waschanlage konstruktiv „nicht zueinander passen“ und dass der Anlagenbetreiber daher für in solcher Kombination entstehende Fahrzeugschäden zu haften habe.

Der zu entscheidende Fall hatte bereits vorher das Medieninteresse geweckt, weil feststand, dass sich sowohl das Fahrzeug als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand befanden und die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprach. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während das Amtsgericht Ibbenbüren den Waschanlagenbetreiber noch zum Schadensersatz verurteilt hatte, wies die Berufungsinstanz, das Landgericht Münster, die Klage u.a. mit folgender Begründung ab: „Der Betreiber einer automatischen Waschanlage ist nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche – gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte – Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. … Dies würde zu einer derart ausufernden Haftung führen, welche einer Garantiehaftung gleicht. Es würde dem Betreiber einer Selbstbedienungs-Waschanlage obliegen, alle möglichen Serienausstattungen von allen zugelassenen Fahrzeugen auf eine vollständige Kompatibilität mit der Waschanlage zu prüfen, die Fahrzeuge auf das Vorhandensein etwaiger ungeeigneter Bauteile vor dem Einfahren in die Waschanlage zu kontrollieren und entsprechend ungeeignete Fahrzeuge zurückzuweisen.“

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FTG-News 2024-22 – Mindestausbildungsvergütung – Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

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Mindestausbildungsvergütung – Fortschreibung der Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen für das Jahr 2025

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsverhältnisse eingeführt und damit eine Festlegung getroffen, ab welcher Grenze eine monatliche Ausbildungsvergütung angemessen ist. Diese Grenze wurde in § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zunächst bis 2023 festgelegt und ist jährlich fortzuschreiben. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 für Berufsausbildungen bekannt gemacht.

Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung:

Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird,

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FTG-News 2024-21 – Amtlicher Mineralölabsatz August 2024

Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz umgestellt hatte, dauerte es eine Zeit, bis die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes wieder im normalen Rhythmus veröffentlicht werden konnten. Aktuell hat das BAFA jetzt die Daten für den August 2024 bekanntgegeben. Danach sank der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2024 gegenüber der Vorjahresperiode um 0,51% von 63,13 auf 62,81 Millionen Tonnen. Die Kraftstoffabsätze entwickelten sich während dieser ersten acht Monate dieses Jahres unterschiedlich; bei OK gab es ein Wachstum von 2,6 %, bei Diesel einen Rückgang von 3,7 %. Im August selbst waren die Ausschläge höher: Der OK-Absatz lag um 6,3 % höher als im August 2023, der Dieselabsatz hingegen ging gegenüber August 2023 um 8,6 % zurück.

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Amtlicher Mineralölabsatz August 2024

Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Datenverarbeitung zum Mineralölabsatz umgestellt hatte, dauerte es eine Zeit, bis die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes wieder im normalen Rhythmus veröffentlicht werden konnten. Aktuell hat das BAFA jetzt die Daten für den August 2024 bekanntgegeben. Danach sank der Absatz von Mineralölprodukten in der Bundesrepublik Deutschland im aktuellen Zeitraum von Januar bis August 2024 gegenüber der Vorjahresperiode um 0,51% von 63,13 auf 62,81 Millionen Tonnen. Die Kraftstoffabsätze entwickelten sich während dieser ersten acht Monate dieses Jahres unterschiedlich; bei OK gab es ein Wachstum von 2,6 %, bei Diesel einen Rückgang von 3,7 %. Im August selbst waren die Ausschläge höher: Der OK-Absatz lag um 6,3 % höher als im August 2023, der Dieselabsatz hingegen ging gegenüber August 2023 um 8,6 % zurück.

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