FTG-News 2024-16 – Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) entschieden, dass an Tankstellen die Außenwerbung für Tabakwaren unzulässig ist.

Im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) war der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ gegen eine Tankstelle in Fellbach vorgegangen, die auf zwei innen an den Fensterscheiben befestigten Monitoren für Zigarettenmarken geworben hatte.

Zum Verständnis: Im Verbandsklageverfahren war bereits erstinstanzlich (und im Übrigen auch letztinstanzlich, da keine Revision zugelassen wurde) das OLG Stuttgart zuständig. § 20a TabakerzG lautet: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“

Das OLG teilte zunächst die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den Monitoren um Außenwerbung handelte, obwohl sie innerhalb des Tankstellengebäudes angebracht waren. Entscheidend sei der Ort, an dem die Werbung wahrgenommen wird – in diesem Fall unbestreitbar außerhalb des Gebäudes. Sinn und Zweck des Tabakwerbeverbotes sei es jedoch, Konsumentinnen und Konsumenten außerhalb von Ladenlokalen vor den Anreizen zu schützen, die von Tabakwerbung ausgingen.

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Außenwerbung für Tabakwaren an Tankstellen unzulässig – Urteil des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 2 UKl 2/24) entschieden, dass an Tankstellen die Außenwerbung für Tabakwaren unzulässig ist.

Im Rahmen einer Unterlassungsklage nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit. § 20a Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) war der Verbraucherschutzverein „Pro Rauchfrei“ gegen eine Tankstelle in Fellbach vorgegangen, die auf zwei innen an den Fensterscheiben befestigten Monitoren für Zigarettenmarken geworben hatte.

Zum Verständnis: Im Verbandsklageverfahren war bereits erstinstanzlich (und im Übrigen auch letztinstanzlich, da keine Revision zugelassen wurde) das OLG Stuttgart zuständig. § 20a TabakerzG lautet: „Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.“

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FTG-News 2024-15 – eRechnung ab dem 01.01.2025

Zum Thema E-Rechnung sind in letzter Zeit von vielen sachkundigen Stellen Informationen herausgegeben worden, bspw. von den Industrie- und Handelskammern, aber auch von Softwarehäusern und IT-Dienstleistern wie bspw. der Datev eG . Letztere hat auch einen „Leitfaden E-Rechnung“ erstellt, den wir als Anlage beifügen. Wir beschränken uns im Folgenden daher lediglich auf einige grundsätzliche Punkte und auf eine tankstellenspezifische Fragestellung.

Im Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass ab dem 1.1.2025 die sog. eRechnung für steuerpflichtige Umsätze im gesamten B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) eingeführt wird, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Empfänger im Inland ansässig sind. Die eRechnung ist nicht zu verwechseln mit einer PDF-Rechnung. Sie ist vielmehr ein strukturierter Datensatz, der mit dem passenden Rechnungs- bzw. Buchhaltungsprogramm vollautomatisch verarbeitet werden kann.

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eRechnung ab dem 01.01.2025

Zum Thema E-Rechnung sind in letzter Zeit von vielen sachkundigen Stellen Informationen herausgegeben worden, bspw. von den Industrie- und Handelskammern, aber auch von Softwarehäusern und IT-Dienstleistern wie bspw. der Datev eG . Letztere hat auch einen „Leitfaden E-Rechnung“ erstellt, den wir als Anlage beifügen. Wir beschränken uns im Folgenden daher lediglich auf einige grundsätzliche Punkte und auf eine tankstellenspezifische Fragestellung.

Im Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber geregelt, dass ab dem 1.1.2025 die sog. eRechnung für steuerpflichtige Umsätze im gesamten B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer) eingeführt wird, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Empfänger im Inland ansässig sind. Die eRechnung ist nicht zu verwechseln mit einer PDF-Rechnung. Sie ist vielmehr ein strukturierter Datensatz, der mit dem passenden Rechnungs- bzw. Buchhaltungsprogramm vollautomatisch verarbeitet werden kann.

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FTG-News 2024-14 – Erkenntnislage zu Umweltauswirkungen von HVO 100 – Aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hatte in einer Pressemitteilung vom 27.06.2024 die Behauptung aufgestellt, dass „HVO 100 noch schmutziger als herkömmlicher Diesel“ sei. Grundsätzlich hatte sie eigentlich nichts anderes festgestellt, als dass ein Dieselmotor auch bei der Verbrennung von HVO 100 Schadstoffe produziert. Das war aber auch vorher bekannt und ist natürlich kein HVO-, sondern ein Abgasreinigungsthema. Darüber hinaus behauptete die DUH aber auch, dass „bei der Verbrennung von HVO 100 neben mehr ultrafeinen Rußpartikeln auch mehr Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden.“ Angesichts einer Teststichprobe von gerade einmal einem einzigen Fahrzeug (Euro-5-Diesel-Pkw VW Touareg 3) eine in dieser Allgemeinheit mehr als fragwürdige Feststellung.

Die Pressemitteilung muss sicher auch in dem Zusammenhang gesehen werden, dass die DUH sowie ihr Dachverband Transport & Environment (T&E), der auf EU-Ebene politische Lobbyarbeit für Elektrofahrzeuge macht, grundsätzlich den Einsatz von alternativen Kraftstoffen kritisieren. Sie seien keine Alternative zur Elektromobilität und zur Beschränkung des privaten Autoverkehrs.

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Erkenntnislage zu Umweltauswirkungen von HVO 100 – Aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hatte in einer Pressemitteilung vom 27.06.2024 die Behauptung aufgestellt, dass „HVO 100 noch schmutziger als herkömmlicher Diesel“ sei. Grundsätzlich hatte sie eigentlich nichts anderes festgestellt, als dass ein Dieselmotor auch bei der Verbrennung von HVO 100 Schadstoffe produziert. Das war aber auch vorher bekannt und ist natürlich kein HVO-, sondern ein Abgasreinigungsthema. Darüber hinaus behauptete die DUH aber auch, dass „bei der Verbrennung von HVO 100 neben mehr ultrafeinen Rußpartikeln auch mehr Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden.“ Angesichts einer Teststichprobe von gerade einmal einem einzigen Fahrzeug (Euro-5-Diesel-Pkw VW Touareg 3) eine in dieser Allgemeinheit mehr als fragwürdige Feststellung.

Die Pressemitteilung muss sicher auch in dem Zusammenhang gesehen werden, dass die DUH sowie ihr Dachverband Transport & Environment (T&E), der auf EU-Ebene politische Lobbyarbeit für Elektrofahrzeuge macht, grundsätzlich den Einsatz von alternativen Kraftstoffen kritisieren. Sie seien keine Alternative zur Elektromobilität und zur Beschränkung des privaten Autoverkehrs.

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FTG-News 2024-13 – Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit bei der Arbeit – Antworten auf häufige Fragen – Informationen der DGUV

Erwerb und Konsum von Cannabis sind seit dem 1. April 2024 unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hatte sich schon während des Gesetzgebungsverfahrens klar positioniert: „Cannabis hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Drogen schaden der Aufmerksamkeit oder fördern leichtsinniges Verhalten. Wer bei der Arbeit nicht nüchtern ist, gefährdet daher sich selbst und die Kolleginnen und Kollegen.“

Für Arbeitnehmer hat die DUGV bereits vor einigen Wochen einen Infoflyer „Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!“ herausgegeben. In 5 Fragen und Antworten zu Cannabis am Arbeitsplatz werden die wesentlichen Punkte für die Arbeitswelt und den Arbeitsschutz behandelt. Ein Ausdruck und Aushang am „Schwarzen Brett“ für die Mitarbeiter kann sicherlich nicht schaden.

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Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit bei der Arbeit – Antworten auf häufige Fragen – Informationen der DGUV

Erwerb und Konsum von Cannabis sind seit dem 1. April 2024 unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hatte sich schon während des Gesetzgebungsverfahrens klar positioniert: „Cannabis hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Drogen schaden der Aufmerksamkeit oder fördern leichtsinniges Verhalten. Wer bei der Arbeit nicht nüchtern ist, gefährdet daher sich selbst und die Kolleginnen und Kollegen.“

Für Arbeitnehmer hat die DUGV bereits vor einigen Wochen einen Infoflyer „Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!“ herausgegeben. In 5 Fragen und Antworten zu Cannabis am Arbeitsplatz werden die wesentlichen Punkte für die Arbeitswelt und den Arbeitsschutz behandelt. Ein Ausdruck und Aushang am „Schwarzen Brett“ für die Mitarbeiter kann sicherlich nicht schaden.

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FTG-News 2024-12 – Weniger Autoverkehr trotz Bevölkerungswachstum und wachsendem PKW-Bestand

Obwohl es in Deutschland immer mehr Autos gibt, sind die Menschen damit weniger weit unterwegs. Das belegen sowohl die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wie auch eine aktuelle Analyse, für die Agora Verkehrswende gemeinsam mit der KCW GmbH umfangreiche Datenreihen zur Entwicklung des Personenverkehrs von 2019-2024 ausgewertet hat. Sie bestätigt eine Einschätzung, die wir bereits im Jahr 2020 auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie geäußert hatten: Die Kraftstoffabsätze des Jahres 2019 (die sich aus der höheren Fahrleistung ergaben) werden wir wahrscheinlich in Deutschland nicht mehr wieder bekommen. Einfach gesagt: Die gesunkene Fahrleistung hat das Wachstum der Bevölkerung und des Fahrzeugbestands überkompensiert.

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Weniger Autoverkehr trotz Bevölkerungswachstum und wachsendem PKW-Bestand

Obwohl es in Deutschland immer mehr Autos gibt, sind die Menschen damit weniger weit unterwegs. Das belegen sowohl die Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wie auch eine aktuelle Analyse, für die Agora Verkehrswende gemeinsam mit der KCW GmbH umfangreiche Datenreihen zur Entwicklung des Personenverkehrs von 2019-2024 ausgewertet hat. Sie bestätigt eine Einschätzung, die wir bereits im Jahr 2020 auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie geäußert hatten: Die Kraftstoffabsätze des Jahres 2019 (die sich aus der höheren Fahrleistung ergaben) werden wir wahrscheinlich in Deutschland nicht mehr wieder bekommen. Einfach gesagt: Die gesunkene Fahrleistung hat das Wachstum der Bevölkerung und des Fahrzeugbestands überkompensiert.

Die beiden Haupterkenntnisse der (beiliegenden) Analyse sind:

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