FTG-News 2017-17 – Corona – Neue Verordnungen der Bundesländer

Am Freitag, 20. August 2021, tritt die aktualisierte (und erheblich gekürzte) Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Aufgrund des Impffortschritts sowie einer geringen Auslastung der Krankenhäuser werden die Regeln trotz weiter steigender Inzidenzen gelockert.

Wesentliche Neuerung: Es kommt landesweit die sogenannte 3G-Regelung zur Anwendung, auf die sich die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin geeinigt hatten. Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen dann wieder grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen. Erhalten bleibt allerdings die Maskenpflicht bspw. im Nahverkehr, in Innenräumen (also auch im Verkaufsraum der Stationen) und überall dort, wo sich Bürger in einer Schlange anstellen oder warten müssen. Für Schüler reicht als Testnachweis der Schülerausweis, da sie ohnehin zweimal pro Woche in den Schulen getestet werden. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen gar keinen Test.

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Corona – Neue Verordnungen der Bundesländer

Am Freitag, 20. August 2021, tritt die aktualisierte (und erheblich gekürzte) Coronaschutzverordnung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Aufgrund des Impffortschritts sowie einer geringen Auslastung der Krankenhäuser werden die Regeln trotz weiter steigender Inzidenzen gelockert.

Wesentliche Neuerung: Es kommt landesweit die sogenannte 3G-Regelung zur Anwendung, auf die sich die Länderchefs mit der Bundeskanzlerin geeinigt hatten. Geimpfte, Genesene und Getestete dürfen dann wieder grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wahrnehmen. Erhalten bleibt allerdings die Maskenpflicht bspw. im Nahverkehr, in Innenräumen (also auch im Verkaufsraum der Stationen) und überall dort, wo sich Bürger in einer Schlange anstellen oder warten müssen. Für Schüler reicht als Testnachweis der Schülerausweis, da sie ohnehin zweimal pro Woche in den Schulen getestet werden. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen gar keinen Test.

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Fristlose Kündigung eines Servicetechnikers wegen Maskenverweigerung rechtmäßig – Urteil des ArbG Köln vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

Inzwischen liegt ein Urteil des ArbG Köln vor, das entschieden hat, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hatte, wirksam ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ legte der Kläger ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes “Attest” vor. Dort hieß es, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

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Abmahngefahr: Medienstaatsvertrag erfordert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Auf vielen Webseiten (auch von Tankstellenunternehmern) findet sich im Impressum immer noch der „inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“ Das damit verbundene Problem: Den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es nicht mehr. Er wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Die Verpflichtung für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, ist nun in § 18 Abs. 2 MStV geregelt.

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FTG-News 2021-15 – Abmahngefahr – Medienstaatsvertrag erfodert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Auf vielen Webseiten (auch von Tankstellenunternehmern) findet sich im Impressum immer noch der „inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“ Das damit verbundene Problem: Den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es nicht mehr. Er wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Die Verpflichtung für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, ist nun in § 18 Abs. 2 MStV geregelt.

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FTG-News 2021-14 – Spendenaufruf

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

die Unwetterkatastrophe der vergangenen Woche hat immense Schäden angerichtet. Neben den zahllosen menschlichen Tragödien sind viele wirtschaftliche Existenzen gefährdet und sogar vernichtet. Auch Kollegen aus dem Tankstellenbereich sind betroffen; einige Mitglieder mussten ihre Stationen nur vorübergehend schließen, an vielen Orten kann wegen noch ausstehender statischer Prüfungen und auch wegen der noch unterbrochenen Strombelieferung der Betrieb bislang nicht wieder aufgenommen werden. Manche Stationen sind zerstört.

Vielfach sind erhebliche Aufräum- und Renovierungsarbeiten zu leisten. Dafür fehlt es am Nötigsten wie Schubkarren, Schippen, Besen, Arbeitshandschuhen, Hygieneartikeln und ganz besonders an Leerkanistern für Trinkwasser.

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Sachspendenaktion des FTG e.V.

Die Unwetterkatastrophe der vergangenen Woche hat immense Schäden angerichtet. Neben den zahllosen menschlichen Tragödien sind viele wirtschaftliche Existenzen gefährdet und sogar vernichtet. Auch Kollegen aus dem Tankstellenbereich sind betroffen; einige Mitglieder mussten ihre Stationen nur vorübergehend schließen, an vielen Orten kann wegen noch ausstehender statischer Prüfungen und auch wegen der noch unterbrochenen Strombelieferung der Betrieb bislang nicht wieder aufgenommen werden. Manche Stationen sind zerstört.

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Ermäßigung des Steuersatzes für vor Ort verzehrte Speisen bis 31.12.2022 verlängert

Eigentlich war die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7% für vor Ort verzehrte Speisen bis zum 30.6.2021 befristet. Da Gaststätten und auch Tankstellen-Bistros während der Pandemie über Monate nicht öffnen durften, wurde der damit verbundene Förderungszweck großteils verfehlt. Der Gesetzgeber hat daher mit dem „Dritten Corona-Steuerhilfegesetz“ diese Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert.

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FTG-News 2021-13 – Ermäßigung des Steuersatzes für vor Ort verzehrte Speisen bis 31.12.2022 verlängert

Eigentlich war die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7% für vor Ort verzehrte Speisen bis zum 30.6.2021 befristet. Da Gaststätten und auch Tankstellen-Bistros während der Pandemie über Monate nicht öffnen durften, wurde der damit verbundene Förderungszweck großteils verfehlt. Der Gesetzgeber hat daher mit dem „Dritten Corona-Steuerhilfegesetz“ diese Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert. Da Tankstellenbistros für den Vor-Ort-Verzehr nun fast überall wieder geöffnet sein können, ist diese margenverbessernde Regelung sehr zu begrüßen.

Zwar eine Wiederholung, aber dennoch wichtig: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für vor Ort verzehrte Speisen, nicht für Getränke!