FTG-News 2022-05 – Corona – Wegfall vieler Regeln durch Änderung des IfSG

Mit Ablauf des 19. März 2022 sind mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Rechtsgrundlagen für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von zu Hause treten damit definitiv außer Kraft. Der Arbeitgeber kann zwar im Rahmen seines Hausrechts eine 3-G Zutrittsregel für Besucher und Kunden einführen, für die eigenen Arbeitnehmer ist dies nach überwiegender Auffassung jedoch rechtlich nicht zulässig.

Gem. § 28b Abs. 3 IfSG sind die zum Impf- oder Genesenestatus erhobenen Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen. Da nach dem 19. März 2022 keine Notwendigkeit mehr für die Aufbewahrung dieser Daten besteht, rät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus datenschutzrechtlichen Gründen zur unverzüglichen Löschung.

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FTG-News 2022-04 – Pressemitteilung des ZTG zum angeblich vom Bundesfinanzministerium geplanten Tankrabatt

ZTG zum angeblich vom Bundesfinanzministerium geplanten Tankrabatt: „Von hinten durch die Brust ins Auge geschossen!“

Den gesamten Text der Pressemitteilung finden Sie im Anhang.

Pressemitteilung unseres Dachverbandes ZTG e.V. zum angeblich vom Bundesfinanzministerium geplanten Tankrabatt: “Von hinten durch die Brust ins Auge geschossen!”

Unser Dachverband ZTG e.V. reagiert mit einer Pressemitteilung auf den angeblich vom Bundesfinanzministerium geplanten Tankrabatt: Von hinten durch die Brust ins Auge geschossen!”.

Grundsätzlich begrüßt der ZTG zwar jede Bemühung, die Kraftstoffpreise zu senken, doch hält er einen an der Tankstelle gewährten Tankrabatt für den falschen Weg. ZTG-Geschäftsführer
Jürgen Ziegner: „Das wäre sprichwörtlich von hinten durch die Brust ins Auge geschossen.“ Warum der Staat nicht über eine befristete Senkung der Energiesteuer und ein gleichermaßen befristetes Aussetzen der CO2-Steuer auf direktem Weg die Belastung vermindert, statt weiterhin die vollen Steuern einzunehmen und dann den Rabatt an die Tankstellenbetreiber
zurückzuzahlen, erschließt sich dem ZTG nicht. Das wäre eine hochbürokratische Maßnahme, umso mehr, wenn damit tatsächlich gemeint sein sollte, dass jede Tankstelle dafür auch noch die jeweiligen Tankquittungen beim Finanzamt einreichen muss. Kaum vorstellbar in Zeiten der Digitalisierung.

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FTG-News 2022-03 – Erhöhung der Freigrenze für steuerfreien Sachbezug

Für Arbeit­nehmer ist es immer erfreulich, wenn eine gute Arbeits­leistung auch durch zusätzliche Aufmerk­samkeiten des Arbeitgebers in Form von Mitarbeiter­benefits honoriert wird. Dies geschieht vielfach in der Form von Tankgutscheinen.

Die Frei­grenze des steuer­freien Sach­bezuges wurde zum 01.01.2022 auf 50,00 € erhöht (bislang 44,00 €). Arbeitgeber haben also weiterhin die Möglichkeit, ihren Angestellten einen steuerfreien Sachbezug in Form von Gutscheinkarten oder Tankkarten zur Verfügung zu stellen. Allerdings wurden die Vorgaben spezifiziert. Inzwischen sind Gutscheine für Mitarbeiter nur dann erlaubt, wenn Sie einen direkten Sachbezug beinhalten:

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Erhöhung der Freigrenze für steuerfreien Sachbezug

Für Arbeit­nehmer ist es immer erfreulich, wenn eine gute Arbeits­leistung auch durch zusätzliche Aufmerk­samkeiten des Arbeitgebers in Form von Mitarbeiter­benefits honoriert wird. Dies geschieht vielfach in der Form von Tankgutscheinen.

Die Frei­grenze des steuer­freien Sach­bezuges wurde zum 01.01.2022 auf 50,00 € erhöht (bislang 44,00 €). Arbeitgeber haben also weiterhin die Möglichkeit, ihren Angestellten einen steuerfreien Sachbezug in Form von Gutscheinkarten oder Tankkarten zur Verfügung zu stellen. Allerdings wurden die Vorgaben spezifiziert. Inzwischen sind Gutscheine für Mitarbeiter nur dann erlaubt, wenn Sie einen direkten Sachbezug beinhalten:

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FTG-News 2022-02 – Das Tankstellennetz am 01.01.2022

Traditionell veröffentlicht der Energie Informationsdienst (EID) in der zweiten Februarhälfte die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar. Zwar haben sich in den einzelnen Netzen durchaus Änderungen ergeben, doch stagniert die Gesamtzahl der Tankstellen auf erstaunlich hohem Niveau – 14.099 Straßentankstellen bedeuten netto lediglich eine Station weniger als vor Jahresfrist.

Erstaunlich hohes Niveau meinen wir angesichts der Tatsache, dass der Kraftstoffabsatz sich nicht nennenswert gegenüber dem Jahr 2020 erholt hat. Der OK-Absatz stieg nach den inzwischen vorliegenden amtlichen Zahlen des BAFA lediglich um 1,6%, der von DK um nur 0,4 %. Der unten abgebildete Vergleich zu den Zahlen des Vor-Corona-Jahres 2019 zeigt, was der Branche weiterhin fehlt und wahrscheinlich auch nicht mehr zurückkommt. Neben den gesellschaftlichen Veränderungen, die sich durch Home-Office und Videokonferenzen ergeben, lassen die derzeit enormen, aber auch die langfristig politisch gewollten Preissteigerungen sowie die zunehmende Elektromobilität eine Rückkehr früherer Absatzzahlen illusorisch erscheinen.

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Das Tankstellennetz am 01.01.2022

Traditionell veröffentlicht der Energie Informationsdienst (EID) in der zweiten Februarhälfte die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 1. Januar. Zwar haben sich in den einzelnen Netzen durchaus Änderungen ergeben, doch stagniert die Gesamtzahl der Tankstellen auf erstaunlich hohem Niveau – 14.099 Straßentankstellen bedeuten netto lediglich eine Station weniger als vor Jahresfrist.

Erstaunlich hohes Niveau meinen wir angesichts der Tatsache, dass der Kraftstoffabsatz sich nicht nennenswert gegenüber dem Jahr 2020 erholt hat. Der OK-Absatz stieg nach den inzwischen vorliegenden amtlichen Zahlen des BAFA lediglich um 1,6%, der von DK um nur 0,4 %. Der unten abgebildete Vergleich zu den Zahlen des Vor-Corona-Jahres 2019 zeigt, was der Branche weiterhin fehlt und wahrscheinlich auch nicht mehr zurückkommt. Neben den gesellschaftlichen Veränderungen, die sich durch Home-Office und Videokonferenzen ergeben, lassen die derzeit enormen, aber auch die langfristig politisch gewollten Preissteigerungen sowie die zunehmende Elektromobilität eine Rückkehr früherer Absatzzahlen illusorisch erscheinen.

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Dramatische Lage der Tankstellenbetreiber im deutsch-polnischen Grenzgebiet

Die Lage der Tankstellenbetreiber an der deutsch-polnischen Grenze ist aufgrund der Preisunterschiede dramatisch. Unser Dachverband ZTG e.V. fordert darum kurzfristige Hilfe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima, das Bundesministerium für Finanzen sowie durch die betroffenen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Ohne finanzielle Hilfen werden viele Tankstellen bald schließen müssen.

Die Pressemeldung des ZTG e.V. zum Thema finden Sie unter https://www.ztg-deutschland.de/topics/pressemeldungen/

 

FTG-News 2022-01 – Corona – Niedersachsen ermöglicht längere Arbeitszeiten

Das Bundesland Niedersachsen hat anlässlich der steigenden Corona-Inzidenzen auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG eine Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 10. April 2022 ermöglicht, von Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen.

Die anliegende Allgemeinverfügung lässt seit dem 12. Januar 2022 in Abweichung von §§ 9, 11 ArbZG Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten zu, die zur kritischen Infrastruktur gehören, z. T. unter der Voraussetzung, dass dies aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus erforderlich ist.

In Arbeitsbereichen wie der Energie- und Wasserversorgung, zu der auch Tankstellen zählen, darf die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (s. AV B 1 e) und 2). Die Voraussetzungen sind unter Pkt. B 3 aufgeführt.

Abweichungen sind zu dokumentieren.

Corona – Niedersachsen ermöglicht längere Arbeitszeiten

Das Bundesland Niedersachsen hat anlässlich der steigenden Corona-Inzidenzen auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG eine Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 10. April 2022 ermöglicht, von Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen.

Die anliegende Allgemeinverfügung lässt seit dem 12. Januar 2022 in Abweichung von §§ 9, 11 ArbZG Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten zu, die zur kritischen Infrastruktur gehören, z. T. unter der Voraussetzung, dass dies aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus erforderlich ist.

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