Archives 2022

Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Neufassung des § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung, die u.a. regelt, dass Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, der sich ab diesem
Zeitpunkt im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Im „steuerrechtlich freien Verkehr“ befinden sich Waren, für die die Verbrauchssteuer (hier Tabaksteuer) bereits entrichtet worden ist.

Für vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführte Verpackungseinheiten über 25 Gramm galt bisher eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Die Generaldirektion Zoll hat uns gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Abverkaufsfrist nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert hat. Dieser Bitte kommen wir natürlich gerne nach.

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Keine Umsatzsteuersenkung bei Autogas und Flaschengas

Die Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur befristeten (vom 01.10.2022 bis 31.03.2024) Umsatzsteuersenkung bei Gas von 19% auf 7% waren offenbar nicht eindeutig. Zunächst war nicht klar, ob die Regelung neben Erdgas auch Flüssiggas betrifft.

Das BMF hat inzwischen dem Deutschen Verband Flüssiggas auf Anfrage am 01. November 2022 schriftlich bestätigt, dass die befristete Umsatzsteuerabsenkung für Gas und Fernwärme explizit auch Flüssiggas (LPG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) einschließt. Die Steuersenkung gilt allerdings nur für Flüssiggaslieferungen per Tanklastwagen zum Endkunden.

Damit ist gleichzeitig klar, dass weder Autogas noch Flaschengas von der Steuersenkung profitieren. Für beide Produkte bleibt es bei 19% Umsatzsteuer. Die Bundesregierung möchte lediglich die Nutzungsarten Heizen und Kochen begünstigen.

Temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas / Möglichkeit zu Sonderzahlungen / Beleuchtung von Tankstellen weiterhin ohne Einschränkung

Temporäre Umsatzsteuersenkung auf Gas und Möglichkeit zu Sonderzahlungen verabschiedet

Nach Verabschiedung des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ durch Bundesrat und Bundestag wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen befristet bis zum bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Mit dem Gesetz bzw. der Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas will der Gesetzgeber die große Belastung der steigenden Energiepreise für viele Bürger etwas abmildern. Folgende wichtige Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen:

  • Die Umsatzsteuersenkung soll nicht nur für Gas, sondern auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden, gelten.
  • Die Senkung der Umsatzsteuer wird ausweislich des bereits verkündeten „Wirtschaftlichen Abwehrschirms gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ unabhängig von der Erhebung der Gasumlage erfolgen. Letztere soll nach den aktuellen Aussagen zum Abwehrschirm durch eine umfassende Gaspreisbremse bzw. Energiepreisbremse ersetzt werden.

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Für Arbeitgeber jetzt noch wichtiger: Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht

Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.

Nach zwei Urteilen des EUGH aus dem November 2018 und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Februar hatte diese Regelung eine Einschränkung bekommen. Nach Ansicht der Gerichte verstößt der automatische Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub gegen das höherrangige Unionsrecht. Die Folge: Arbeitgeber sind zwar nicht gezwungen, den Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer anzuordnen. Voraussetzung für den Verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist jedoch seitdem, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.

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Notfallplan Stromausfall

Teilweise oder vollständige Stromausfälle kommen immer wieder vor – wenn auch bislang meist im Rahmen oder als Folge von Unwettern. Nun besteht aber das Risiko, dass es wegen Energiemangels, aufgrund von Netzüberlastungen oder als Folge von Cyber-Attacken unerwartet, flächendeckend und länger andauernd zu Stromausfällen kommen kann. Es ist also sinnvoll, sich mit dieser Thematik im Voraus zu beschäftigen und einen Notfallplan zu erstellen.

Um zumindest die Basisfunktionen an einer Station aufrecht erhalten zu können, sollte überlegt werden, ob man für den eigenen Betrieb ein Notstromaggregat anschafft und bereithält, welches zumindest für einen Übergangszeitraum bspw. die Alarmanlage weiter funktionieren lässt.

Natürlich sollte stets in Reichweite der Mitarbeiter für Notfälle auch ein (aufgeladenes) Handy bereitliegen, um Hilfe anzufordern oder sich mit dem Betreiber oder Hilfskräften abzustimmen. Auch für den Heimweg sollte jede/r gerüstet sein.

Selbstverständlich sollten für den Fall eines Falles alle Mitarbeiter wissen, wie man Türen auch ohne Strom, also mechanisch verriegelt und vollständig abschließt. Außerdem sollte stets mindestens eine gut funktionierende mit einem ausreichenden Lichtpegel versehene Taschenlampe erreichbar sein, um entsprechend handlungsfähig zu sein.

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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01.10.2022

Am 31.08.2022 hat das Bundeskabinett die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten und bis zum 07.04.2023 gelte.

Obwohl im Arbeitsentwurf zunächst angedacht, enthält die nunmehr beschlossene Verordnung nun doch keine Homeoffice- und Testangebotspflicht. Diese zunächst geplanten strikten Pflichtvorgaben sind in eine bloße Kann-Regelung umformuliert worden. Damit ist die Bundesregierung der nachdrücklichen Forderung der Spitzenverbände der Wirtschaft nachgekommen, die geplanten unverhältnismäßigen Vorgaben für die Unternehmen zu streichen.

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Amtlicher Mineralölabsatz Juni 2022

Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Juni 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum Juni 2021 nur ein leichtes Plus von 1,9 Prozent auf knapp 7,7 Millionen Tonnen Allerdings sorgte die ab dem 1. Juni reduzierte Energiesteuer dafür, dass der Kraftstoffabsatz schlagartig kräftig anstieg. Dies zeigt weniger der Vergleich zum Vorjahr, obwohl auch hier vor allem bei Benzin ein Wachstum steht. Dass und wie der „Tankrabatt“ wirkte, erweist sich vor allem im Vergleich zum Mai 2022. Verglichen mit dem Mai stieg der Benzinabsatz um 22,1 Prozent auf fast 1,6 Millionen Liter an. Das hat mehrere Ursachen. Die Verbraucher hatten Ende Mai mit dem Tanken auf den 1. Juni gewartet, der Tanktourismus in Nachbarländer ging schlagartig zurück, stattdessen kamen Tanktouristen nach Deutschland und an den Feiertagen im Juni wurde mehr privat gefahren.

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Minijobs und Übergangsbereich (Midijobs) – Flyer des ZDH

In unseren Newsletter haben wir immer wieder über Veränderungen bei Minijobs, kurzfristiger Beschäftigung und Midijobs informiert. Einen Überblick zum aktuellen Stand bietet ein neuer Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, welcher die ab 1. Oktober 2022 geltenden Regelungen gut lesbar zusammenfasst.

Der Flyer gibt Auskunft über die verschiedenen Arten von Minijobs und Midijobs sowie über die kurzfristige Beschäftigung. Eine übersichtliche Tabelle erläutert zudem die wichtigsten Informationen zu den Abgaben und Steuern.

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Verkauf von CBD alias Cannabidiol im Dschungel des Rechts

Hype, Megatrend, Wundermittel: CBD. Diese Abkürzung taucht mittlerweile auf vielen Produkten auf und wird lobend beworben. Auch an vielen Tankstellen werden verschiedenste Produkte mit CBD verkauft.

Bei CBD als einem Bestandteil der Cannabispflanze stellt sich aber besonders die Frage, ob es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Eine EU-rechtliche Definition als solche gibt es hier nicht, allerdings sind nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Tinkturen (mit Ausnahme von Samen) verboten. Ende 2020 setzte sich der EuGH damit auseinander und stellte fest, dass CBD aus der Cannabispflanze grundsätzlich kein Suchtstoff im Sinne des Übereinkommens sei, da es zum Zeitpunkt des Urteils nach wissenschaftlichem Stand nicht psychoaktiv wirke oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, Az. C-663/18). Damit könne ein Vermarktungsverbot von CBD grundsätzlich gegen die EU-Warenverkehrsfreiheit verstoßen.

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BMF veröffentlicht FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6. Juli 2022 einen FAQ-Katalog zur neuen Grundsteuer veröffentlicht und reagiert damit auf das am 1. Juli 2022 angelaufene Zeitfenster zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grunsteuerwerts.

Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 zu übermitteln.

Zwar beziehen sich die Erläuterungen zur Berechnung und zu den erforderlichen Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf das Bundesmodell, doch werden auch allgemeine Fragen zu Fristen etc. erläutert, die auch für Bundesländer mit abweichenendem Bewertungsmodell einschlägig sind.

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