Fristlose Kündigung eines Servicetechnikers wegen Maskenverweigerung rechtmäßig – Urteil des ArbG Köln vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21

Inzwischen liegt ein Urteil des ArbG Köln vor, das entschieden hat, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hatte, wirksam ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ legte der Kläger ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes “Attest” vor. Dort hieß es, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.

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Abmahngefahr: Medienstaatsvertrag erfordert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Auf vielen Webseiten (auch von Tankstellenunternehmern) findet sich im Impressum immer noch der „inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“ Das damit verbundene Problem: Den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es nicht mehr. Er wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Die Verpflichtung für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, ist nun in § 18 Abs. 2 MStV geregelt.

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Sachspendenaktion des FTG e.V.

Die Unwetterkatastrophe der vergangenen Woche hat immense Schäden angerichtet. Neben den zahllosen menschlichen Tragödien sind viele wirtschaftliche Existenzen gefährdet und sogar vernichtet. Auch Kollegen aus dem Tankstellenbereich sind betroffen; einige Mitglieder mussten ihre Stationen nur vorübergehend schließen, an vielen Orten kann wegen noch ausstehender statischer Prüfungen und auch wegen der noch unterbrochenen Strombelieferung der Betrieb bislang nicht wieder aufgenommen werden. Manche Stationen sind zerstört.

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Ermäßigung des Steuersatzes für vor Ort verzehrte Speisen bis 31.12.2022 verlängert

Eigentlich war die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7% für vor Ort verzehrte Speisen bis zum 30.6.2021 befristet. Da Gaststätten und auch Tankstellen-Bistros während der Pandemie über Monate nicht öffnen durften, wurde der damit verbundene Förderungszweck großteils verfehlt. Der Gesetzgeber hat daher mit dem „Dritten Corona-Steuerhilfegesetz“ diese Regelung bis zum 31.12.2022 verlängert.

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Amtlicher Mineralölabsatz März 2021

Aktuell hat Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für März 2021 veröffentlicht. Auf den ersten Blick scheint bei den für Tankstellen relevanten Produkten OK und DK eine klare Wende zum Besseren eingetreten sein. In den ersten beiden Monaten 2021 war der OK-Absatz noch um 30%, der Dieselabsatz um fast 24 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen. Im Vergleich sehen die März-Zahlen schon freundlicher aus: Der OK-Absatz stieg gegenüber März 2020 um 3,6 %, DK ging nur noch um 3,1 % zurück.

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Corona-Schutzimpfung – Impfpriorisierung und Zuordnung der Tankstelle zur Kritischen Infrastruktur

Gemäß der vom Bundesministerium für Gesundheit mit Verordnung vom 31.03.2021 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) festgelegten Impfpriorisierung zählen nach § 4 Abs. 5 zur sog. Gruppe 3 (erhöhte Priorität) die „Personen, die in besonderes relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind“. Nach der (beispielhaften) Definition in den „Auflistungen zu KRITIS-Bereichen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung“ des Freistaates Sachsen sind „Relevante Positionen … diejenigen Personen, die für das Funktionieren des Unternehmens unabdingbar sind bzw. eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen haben (z.B. täglicher Kundenkontakt).“

Zufolge der vom Sozialministerium Thüringen veröffentlichten Übersicht der Indikationsgruppen nach § 4 CoronaImpV „Priorität 3 – Erhöhte Priorität“ (siehe Anlage) zählen Tankstellen ebenfalls zur kritischen Infrastruktur,  deren Mitarbeiter zu den relevanten Positionen gehören. Als „relevante Positionen“ werden auch hier diejenigen definiert, die für das Funktionieren des Unternehmens unabdingbar sind bzw. durch täglichen Kundenkontakt eine erhöhte Infektionsgefahr im Unternehmen habe Weiterlesen

Convenience Campus von MCS – Einladung für den 20.05.2021

Corona bedingt können derzeit weder Fachmessen noch sonstige Anwesenheitsveranstaltungen stattfinden, bei denen in „normalen“ Zeiten ein kollegialer Austausch möglich wäre.

Die MCS – Marketing und Convenience-Shop System GmbH hat mit dem virtuellen „Convenience Campus“ eine Plattform geschaffen, mit der zumindest online eine Möglichkeit zur Information und zum Austausch gegeben ist.

Das Thema der nächsten Veranstaltung dieser Reihe “Regionalität als Chance der Differenzierung im Tankstellenshop“ halten wir für sehr interessant, insbesondere für Tankstellenbetreiber, die sich nicht strikt an das netzweite Shopsortiment bzw. –layout ihrer Mineralölgesellschaft halten müssen.

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Jahresbericht 2020 des Bundeskartellamtes zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Das Bundeskartellamt hat am 22. April seinen Jahresbericht 2020 zur Tätigkeit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht. Für den Bericht wurden die deutschlandweiten Kraftstoffpreise für das Jahr 2020, für neuere Entwicklungen auch bis in den April 2021 ausgewertet.

Die Tankstellenbranche ist, zumindest was die Tankstellenanzahl und die Netzstruktur angeht, seit Jahren relativ stabil. Vor diesem Hintergrund kann man es dem Bundeskartellamt kaum zum Vorwurf machen, dass auch dieser Bericht nur sehr wenige neue Erkenntnisse liefert.

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Corona – Arbeitgeberpflicht zum Angebot von Corona-Tests für Arbeitnehmer

Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt mit dem heutigen Tag (19. April 2021) in Kraft. Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, Arbeitnehmern mindestens einen Corona-Test pro Kalenderwoche anzubieten. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden. Um es kurz zu machen: Zu letzteren gehören auch Beschäftigte an Tankstellen, denn sie treten „betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen,“ was sie nach dem Verordnungstext in die Arbeitnehmergruppe einordnet, der zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.

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