Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Aufenthalts in einem Krisengebiet

Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona – Lohnfortzahlung bei Quarantäne wegen Aufenthalts in einem Krisengebiet

Nachdem die Einschränkungen für Reisen u. a. in das europäische Ausland gelockert wurden, nehmen die Auslandsreisen wieder zu. Gleichzeitig ist die Situation leider immer noch nicht so berechenbar, dass nicht mit neuen Infektionsgeschehen auch an bis dahin unbelasteten Orten gerechnet werden müsste. Die Lageeinschätzung wird deshalb durch die zuständigen Behörden täglich aktualisiert. Hieraus können sich auch für Arbeitgeber und deren Beschäftigte täglich neue Situationen ergeben.

Aufgrund einer Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen des Bundesinnenministeriums haben sämtliche Bundesländer in ihren Landesverordnungen Regelungen zur Rückkehr von Personen aus Risikogebieten vorgesehen. Die Verordnungen sehen vor, dass Reisende, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehren, sich unmittelbar in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben haben. Von dieser Verpflichtung gibt es keine Ausnahmen. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern geahndet.

Arbeitgebern stellt sich im Falle einer solchen Quarantäne die Frage, ob sie verpflichtet sind, den Arbeitnehmern weiterhin das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn diese Ihren Urlaub in einem Risikogebiet verbracht haben.

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FTG e.V.