Nochmals: BGH-Urteil zur Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen
Wir kommen auf unsere Mitteilung vom 21.11.2024 zurück, mit dem wir über das Urteil des BGH (Az. VII ZR 39/24) informierten, der einen Waschanlagenbetreiber zu Schadensersatz gegenüber einem Kunden verurteilt hatte. Den Sachverhalt (abgerissener Heckspoiler) haben wir in diesem Rundschreiben bereits ausführlich behandelt, sodass wir auf Wiederholungen verzichten. Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor. Es enthält keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse gegenüber der Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2024, auf deren Grundlage wir unser Rundschreiben am gleichen Tag verschickt hatten.
Allerdings wird nach Lektüre des Urteilstextes klarer, wie der BGH zu seiner Entscheidung gekommen ist; ebenso, dass Befürchtungen, er habe eine Gefährdungshaftung oder eine verschuldensabhängige Garantiehaftung für Waschanlagenbetreiber geschaffen, grundlos waren. Wörtlich heißt es: „Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10). Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien – für die hier keine Anhaltspunkte bestehen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dem Kunden verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 – VII ZR 137/73, NJW 1975, 685, juris Rn. 10).
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