Nachweisgesetz – Neue Regelung für den Arbeitsvertrag
Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen“ angenommen. Das jetzt beschlossene Gesetz ändert insbesondere das Nachweisgesetz, in dem bereits bisher der Mindestinhalt von Arbeitsverträgen festgeschrieben war. Mit der jetzigen Änderung werden die verpflichtenden Angaben, die in einem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen, nochmals erweitert.
- Was ist neu?
Zusätzlich zu den bereits bislang erforderlichen Angaben sind nach der Gesetzesänderung nunmehr auch Angaben zu folgenden Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:
- Sofern „mobiles Arbeiten“ vereinbart wurde, muss diese Vereinbarung nachgewiesen werden
- Nachweis der Vereinbarung für die Vergütung von Überstunden
- Zusätzlich zur vereinbarten Arbeitszeit sind nunmehr auch die Ruhepausen und Ruhezeiten (jedoch nur, sofern vereinbart!) anzugeben
- Sofern sogenannte „Abrufarbeit“ vereinbart wurde, bedarf es nun zusätzlich zu den bisher gem. § 12 TzBfG erforderlichen Angaben folgender Nachweise:
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