Erstattung von Verdienstausfall bei behördlichem Tätigkeitsverbot auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Erstattung von Verdienstausfall bei behördlichem Tätigkeitsverbot auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet.

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland.

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden.

Hinweis:

LVR-Servicenummer – Verdienstausfälle bei Quarantänen:
0221 809-5444

Die Servicenummer ist von montags bis freitags, 9 bis 12 Uhr, erreichbar.

FTG e.V.