Corona – Wegfall vieler Regeln durch Änderung des IfSG
Mit Ablauf des 19. März 2022 sind mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Rechtsgrundlagen für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von zu Hause treten damit definitiv außer Kraft. Der Arbeitgeber kann zwar im Rahmen seines Hausrechts eine 3-G Zutrittsregel für Besucher und Kunden einführen, für die eigenen Arbeitnehmer ist dies nach überwiegender Auffassung jedoch rechtlich nicht zulässig.
Gem. § 28b Abs. 3 IfSG sind die zum Impf- oder Genesenestatus erhobenen Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen. Da nach dem 19. März 2022 keine Notwendigkeit mehr für die Aufbewahrung dieser Daten besteht, rät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus datenschutzrechtlichen Gründen zur unverzüglichen Löschung.
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