Arbeitnehmer können im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – Urteil des LAG Köln

Arbeitnehmer können im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten – Urteil des LAG Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 11. April 2024 (Az. 7 Sa 516/23) entschieden, dass ein Arbeitnehmer zumindest auf den ihm gesetzlich zustehenden Teil seiner Urlaubsansprüche nicht wirksam verzichten kann, solange sein Arbeitsverhältnis noch besteht – auch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

Es ging in dem Verfahren um einen Angestellten, der sich im Rahmen eines Arbeitsrechtsstreits mit seinem Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte. Wegen dauerhafter Erkrankung hatte er noch keinen Urlaub genommen. Im Text des vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleichs hieß es, Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“ und die Parteien seien sich „darüber einig, dass über die hier geregelten Ansprüche hinaus weitere Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen.“ Das Arbeitsverhältnis endete einen Monat nach diesem gerichtlichen Vergleich.

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FTG e.V.