Abmahngefahr: Medienstaatsvertrag erfordert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Abmahngefahr: Medienstaatsvertrag erfordert Änderung des Impressums vieler Webseiten

Auf vielen Webseiten (auch von Tankstellenunternehmern) findet sich im Impressum immer noch der „inhaltlich Verantwortliche gemäß § 55 Abs. 2 RStV:“ Das damit verbundene Problem: Den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gibt es nicht mehr. Er wurde am 7. November 2020 vom Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst. Die Verpflichtung für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, einen inhaltlich Verantwortlichen mit Namen und Anschrift zu benennen, ist nun in § 18 Abs. 2 MStV geregelt.

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